Es wird indessen auf die tatnähere Aussage abgestellt, wonach die Handlung des Beschuldigten bei ihr weder Bewusstlosigkeit noch Urinabgang verursachte. Dabei ist hervorzuheben, dass sie in ihrer ersten Schilderung darauf verzichtet hatte, die Frage nach der Bewusstlosigkeit zu bejahen, obwohl ihr dies ein Leichtes gewesen wäre. Es ist allgemein bekannt, dass das Gewalteinwirkungen auf den Hals mit Unterbrechen der Luftzufuhr schwer zu kontrollieren und geeignet sind, schwere Schädigungen im Gehirn durch mangelnde Sauerstoffzufuhr oder gar den Tod herbeizuführen.