Dabei stehen insbesondere der Detailreichtum, das Unterstreichen mit Gestik, die Ausgefallenheit der beschriebenen Handlung sowie die spätere Bestätigung ihrer Aussagen im Vordergrund. Unterstützt wird ihre Glaubhaftigkeit dadurch, dass sowohl I.________ und L.________ wie auch die Strafklägerin ähnliche Episoden schilderten, bei denen der Beschuldigte mit dem Fuss auf sie getreten sei (I.________: pag. 106, Zeitindex 14:43; L.________: pag. 166, Zeitindex 09:55; Strafklägerin: pag. 1829 Z. 11 ff.).