_ ist erstellt, dass der Beschuldigte sie mehrfach geschlagen hat und dabei auch ihren Kopf traf. Aufgrund der starken Schläge an den Kopf wurde sie mindestens einmal ohnmächtig. Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, ist hingegen nicht erstellt, dass der Beschuldigte dabei «unkontrolliert» zuschlug, wie resp. womit er D.________ schlug und welche, allenfalls bleibenden Verletzungen sie aufgrund der Schläge davongetragen hat (siehe pag. 1951, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.3 Vorwurf gemäss Ziff. I.2.2 der geänderten Anklageschrift (Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. Gefährdung des Lebens) D.___