aktenkundig. Ebenso ist nicht erstellt, dass die Schläge des Beschuldigten bei I.________ Narben hinterlassen haben. Für die in der Anklageschrift aufgeführte physische Gewalt wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen, wobei vorneweg genommen werden kann, dass diese grossmehrheitlich ebenfalls als erstellt erachtet wird (siehe Ziff. 14.2 ff. unten). In Bezug auf die zeitliche Komponente ist pro Kind zu differenzieren: In Bezug auf J.________ endete der Tatzeitraum mit ihrem 18. Geburtstag am .________.