41 und pag. 47). Die Gefährdungsmeldung vom 7. Mai 2013, welche die Begleitung der Familie durch die KESB auslöste, stammte ebenfalls von der Schule und erfolgte rund einen Monat, nachdem die Strafklägerin die Haushaltung des Beschuldigten verlassen hatte (pag. 603 ff.). Auch die Meldung des Streits zwischen Q.________ und dem Beschuldigten dürfte kaum auf die Strafklägerin zurückgehen (pag. 42). Schliesslich geht aus dem Nachtrag zum Anzeigerapport hervor, dass sogar die Schwester des Beschuldigten einmal die Polizei gerufen hatte wegen einem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und ihrem Ehemann (pag. 43).