Der blosse Umstand, dass die Strafklägerin in der Vergangenheit psychisch erkrankt war, vermag dieses Beweisergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Umso mehr als die Strafklägerin ihre Erkrankung weder im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons P.________ (pag. 1017) noch im vorliegenden Verfahren in Abrede stellte (pag. 2105 Z. 8 ff.) und ihre Krankheitsgeschichte angesichts der inzwischen zu Tage getretenen Erkenntnisse möglicherweise in einem anderen Licht beurteilt würden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es – anders als von der Verteidigung vorgebracht – keineswegs immer die Strafklägerin war, welche aus nichtigen Anlässen die Polizei avisiert haben soll.