Dies ist im vorliegenden Verfahren anders und es kann aufgrund der ausführlichen, eigenständigen Aussagen von I.________ und D.________, deren Übereinstimmung untereinander und mit den Aussagen ihres kleinen Bruders, sowie dem Hintergrund ihres Zustandekommens ausgeschlossen werden, dass die Strafklägerin ihre Kinder instrumentalisiert und zu einer Falschaussage angestiftet hat. Der blosse Umstand, dass die Strafklägerin in der Vergangenheit psychisch erkrankt war, vermag dieses Beweisergebnis nicht in Zweifel zu ziehen.