Die Strafklägerin erscheine genügend erziehungsfähig, um das Kindeswohl von L.________ zumindest kurz- und mittelfristig zu sichern (pag. 1027 f.). In Bezug auf diesen, von der Verteidigung stark in den Fokus gerückten Entscheid, ist hervorzuheben, dass das Obergericht des Kantons P.________ in Kenntnis all dieser Umstände die Obhut über L.________ schliesslich der Strafklägerin zuteilte und nicht dem Beschuldigten. Seine Erwägungen stützten sich im summarischen Verfahren sodann auf ein reduziertes Beweismass, worauf im Entscheid auch hingewiesen wurde (pag. 1028). Dies ist im vorliegenden Verfahren anders und es kann aufgrund der ausführlichen, eigenständigen Aussagen von I.___