Es sei daher fraglich, ob sich ihre Erziehungsfähigkeit in der Zwischenzeit tatsächlich erheblich verbessert habe (pag. 1026). Trotz dieser Überlegungen erachtete das Obergericht des Kantons P.________ das Kindeswohl von L.________ bei der Strafklägerin für die Dauer des Verfahrens nicht als gefährdet und stellte dabei auf deren gefestigte berufliche und partnerschaftliche Situation sowie die positiven Einschätzungen von Seiten Schule, Beiständin und Fachrichterin ab. Die Strafklägerin erscheine genügend erziehungsfähig, um das Kindeswohl von L.________ zumindest kurz- und mittelfristig zu sichern (pag.