Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen erwog das Obergericht des Kantons P.________, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gewaltvorwürfe von der Strafklägerin im Verfahrensinteresse konstruiert worden und I.________ zu einer Falschaussage angestiftet worden sei. Unter Verweis auf das in dieser Frage hängige Strafverfahren liess das Obergericht des Kantons P.________ die Frage nach den Gewaltvorwürfen allerdings offen und hielt fest, solange dieser Vorwurf im Raum stehe, erscheine das Kindeswohl von L.________ unter der Obhut des Beschuldigten als ernsthaft gefährdet (pag.