45 wurde, sie habe von wiederholten Gewaltanwendungen des Beklagten [Beschuldigten] ihr gegenüber berichtet, sei in diesem Zusammenhang in einem früheren Zeitpunkt wegen Falschanschuldigung verurteilt worden, habe diverse Ersatzfreiheitsstrafen infolge Uneinbringlichkeit von Geldstrafen verbüssen müssen, instrumentalisiere die Kinder und mache insgesamt in wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben (pag. 1022 f.). Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen erwog das Obergericht des Kantons P.__