der Kammer: betreffend Obhut von L.________] am 28. November 2019 aus dem Obhutsgutachten vom 21. Dezember 2013 zitierte, in dem die Erziehungsfähigkeit der Strafklägerin aufgrund ihrer «reduzierten Belastbarkeit, der emotionalen Instabilität und impulsiven Entscheidungen» als mittelgradig eingeschränkt beurteilt und eine alleinige Zuteilung der elterlichen Obhut an die Strafklägerin nicht empfohlen wurde (pag. 1024 f.), und in dem über die Strafklägerin festgehalten