_ kommt hinzu, dass diese in den Jahren vor ihrer «Flucht» kaum Kontakt mit ihrer Mutter hatte und nach seinem Umzug auch keinen Kontakt zu ihrem Bruder pflegte. Es ist demnach keine Gelegenheit ersichtlich, bei der die Strafklägerin ihre Tochter hätte beeinflussen können. Die Vorinstanz hat demnach zurecht darauf hingewiesen, dass D.________ den Entschluss zu ihrem Wegzug gefällt hat, bevor sie mit ihrer Mutter nach langer Zeit wieder Kontakt aufnahm, was von einer echten Notlage zeugt. Umso mehr, da der Beschuldigte seinen Kindern über Jahre hinweg Schlechtes über ihre Mutter erzählt hatte und die Strafklägerin für D.________ daher nicht eine naheliegende Ansprechperson war.