_ gefilmt hatte. Aufgrund dieser Anweisungen im Umgang mit Polizei und Behörden kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass niemand Gewalthandlungen feststellen konnte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zumal sowohl I.________ als auch D.________ eindrücklich erzählten, wie sie in der Schule Ausreden für Beulen erfanden oder diese mit Schminke oder langen Kleidern abdeckten. Hinzu kommt, dass die Schläge des Beschuldigten gemäss übereinstimmender Aussagen von I.________, D.________ und L.______