Der Beschuldigte habe die Kinder jeweils angewiesen, die Polizei anzulügen, Verletzungen zu verstecken oder sich schlafend zu stellen. Bei Gesprächen mit Behörden (z.B. wegen dem Besuchsrecht) hätten sie sagen müssen, sie wollten die Mutter nicht besuchen. Sie hätten zudem jeweils den ganzen Termin mit dem Handy aufnehmen und die Aufnahme dem Vater zeigen müssen. Diese Erklärungen erscheinen besonders glaubhaft, nachdem der Beschuldigte selbst bestätigte, dass J.________ einen Besuch bei der Strafklägerin und D.________ ein Gespräch bei ihrer Anwältin sowie das Gespräch mit L.________ im Auto in G.________ gefilmt hatte.