Aus den Berichten geht somit hervor, dass gewisse (gegenseitige) Vorwürfe von Gewalt oder Instrumentalisierung der Kinder immer wieder im Raum standen, weder die KESB noch die Polizei aber konkrete Anhaltspunkte wahrnehmen konnten, um deren Berechtigung zu prüfen. I.________ und D.________ erklärten hingegen nachvollziehbar und übereinstimmend, weshalb weder die Polizei noch die KESB die Vorgänge im Haushalt des Beschuldigten erkannten: Der Beschuldigte habe die Kinder jeweils angewiesen, die Polizei anzulügen, Verletzungen zu verstecken oder sich schlafend zu stellen.