2187 Z. 26 ff.), bereits damals vermerkt wurde. Die Verteidigung brachte zwar zurecht vor, dass in diesen Berichten – abgesehen vom 29. November 2018 – keine Gewalthandlungen durch den Beschuldigten festgehalten wurden. Auch in den Rechenschaftsberichten der Beiständinnen gegenüber der KESB finden sich keine Hinweise auf mögliche Misshandlungen durch den Beschuldigten. Dennoch trifft es nicht zu, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten «aus dem nichts» kamen. Bereits in einem Polizeibericht vom 29. April 2015 ist eine Aussage der Strafklägerin vermerkt, wonach der Beschuldigte die Kinder schlage.