und L.________. Schliesslich wird im Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 2. Februar 2018 erwähnt, die Strafklägerin habe erklärt, der Beschuldigte lasse die Umsetzung des Besuchsrechts nicht zu. Seit sie mit ihrem Lebenspartner wohne, dürften die Mädchen nicht mehr auf Besuch kommen (pag. 319). Aufgrund der Entgegnung des Beschuldigten und der Mädchen, wonach diese von sich aus nicht zu ihrer Mutter gehen wollten, wurde darauf nicht weiter eingegangen. Dennoch fällt auf, dass dieses, in den Aussagen von D.________ nunmehr bestätigte Detail (pag. 2187 Z. 26 ff.), bereits damals vermerkt wurde.