und gab an, ihr Vater habe gelogen, als die Polizei gekommen sei. Auch der Verkauf der R.________(Gebäck) korrespondiert mit dem Bericht der Polizei zu Handen der KESB, wonach K.________ und I.________ im August/September 2017 beim Verkauf von R.________(Gebäck) erwischt wurden (pag. 45 ff.). Insgesamt bestätigen diese Berichte somit die Eckpfeiler der Aussagen von I.________ und D.________. Weiter existiert bei der Polizei ein Journaleintrag vom 30. September 2016. Demnach habe die Strafklägerin bei L.________ eine leichte Beule an der Schläfe festgestellt.