_ eine rote Wange und leichte Schürfungen linksseitig aufwies. Der Beschuldigte habe angegeben, ihm sei die Hand ausgerutscht, und er habe zugestimmt, dass Ohrfeigen wohl nicht die geeignete Bestrafung sei. L.________ habe angegeben, er habe mit seinem Vater Streit wegen der Playstation gehabt und sei von diesem geschubst worden, so dass er umgefallen sei. L.________ habe einen aufgeweckten und nicht eingeschüchterten Eindruck gemacht, weshalb in Absprache mit der Strafklägerin auf eine Notfallplatzierung verzichtet worden sei (pag. 14 und pag.