zur Bestrafung ignoriert. In Bezug auf die weiteren Vorwürfe ist zunächst aussagekräftig, dass die Polizei gemäss dem Anzeigerapport vom 29. August 2019 bereits mehrmals durch die Nachbarschaft wegen Streitereien in der Familie A.________ alarmiert worden war. Vor Ort hätten die Familienmitglieder jeweils angegeben, es habe sich um einen verbalen Streit gehandelt. Durch die ausgerückte Polizei hätten auch keine sichtbaren Verletzungen festgestellt werden können. Einzig am 29. November 2018 habe die Polizei auf Meldung der Strafklägerin hin festgestellt, dass L.________ eine rote Wange und leichte Schürfungen linksseitig aufwies.