2194 Z. 18 ff.). Bereits früher schilderte sie zudem, wie sich I.________, D.________ und L.________ nach dem Umzug zu ihr entwickelten (pag. 176 Z. 40: Schlafprobleme; pag. 181 f. Z. 237 ff.: Schwierigkeiten im Kontakt mit dem Vater; pag. 183 Z. 307 ff. und pag. 2192 f. Z. 28 ff.: Notwendigkeit von Therapie und Familienbegleitung; pag. 1830 Z. 23 ff.: Aufenthalt von D.________ in einem betreuten Wohnen). Diese Beobachtungen lassen sich mit den von den Kindern selber geltend gemachten Erlebnissen gut vereinbaren. Die Schilderungen der Strafklägerin vom Zusammenleben mit dem Beschuldigten fügen sich zudem stimmig in den Gesamtkontext ein.