39 Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihre Aussagen unglaubhaft wären. Wie die Vorinstanz in Bezug auf die ersten drei Einvernahmen zutreffend ausgeführt hat, kann auf ihre Aussagen grundsätzlich abgestellt werden (siehe pag. 1946 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies gilt auch für ihre Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung, in der sie beispielsweise offen, nachvollziehbar und selbstreflektiert schilderte, es sei lange nicht alles perfekt bei ihnen, sie hätten auch gestritten, I.________, D.________ und sie (pag. 2194 Z. 7 ff.).