_, D.________ und L.________. 13.6 Aussagen der Strafklägerin Die Strafklägerin wurde insgesamt viermal befragt, zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung. In Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil ihrer Kinder stehen ihre Aussagen als Beweismittel nicht im Vordergrund, da sie die betreffenden Vorfälle nicht miterlebt hat und der Umzug von I.________, D.________ und L.________ sowie die Übertragung der Obhutsberechtigung durchaus in ihrem Sinne waren. Es war daher zu erwarten, dass sie den Schilderungen ihrer Kinder Glauben schenkt und diese in den Einvernahmen wiedergibt (vgl. zum Beispiel pag. 180 Z. 176 ff.).