und I.________ implizit beschriebene Machtanspruch des Beschuldigten geht aus seinen Aussagen hervor. Bezeichnend hierfür sind – neben den bereits erwähnten Äusserungen über und Nachrichten an D.________ – seine Aussagen über die Eheprobleme mit Q.________. So beklagte er sich an der Berufungsverhandlung, diese habe sich verändert. Jetzt arbeite sie und habe ihren Lohn. Sie mache alles, ohne vorher bei ihm Rat einzuholen oder nach seiner Meinung zu fragen, entscheide selber, mache, was sie wolle. Das störe ihn sehr (pag. 2198 f. Z. 4 ff., pag. 2201 Z. 38 ff. und pag. 2204 Z. 13 ff.).