201 Z. 101 ff.). Ebenso bestätigte er die Erzählung der Strafklägerin, wonach J.________ bei einem Besuch bei ihr gefilmt habe. Er habe das Video auf seinem Handy (pag. 230 Z. 321 f.). Auf Vorhalt von Rechtsanwältin M.________, wonach er seine Töchter gebeten habe, den ersten Termin in ihrer Kanzlei aufzunehmen, bestritt er nicht, dass das Gespräch aufgenommen worden sei, gab jedoch an, D.________ habe dies selber gemacht. Er habe sie nicht darum gebeten (pag. 231 Z. 351 ff.). Auch der von D.________ und I.________ implizit beschriebene Machtanspruch des Beschuldigten geht aus seinen Aussagen hervor.