190 Z. 203, pag. 227 Z. 197), bestritt er dies an anderer Stelle vehement (pag. 223 Z. 80). Und während er in Bezug auf I.________ von sich aus angab, ihm damit gedroht zu haben, er komme ins Heim (pag. 225 Z. 141), hielt er dieselbe Drohung gegenüber D.________, K.________ und L.________ für «unmöglich» (pag. 1822 Z. 32). Auch in Bezug auf den Vorfall vom 29. November 2018 machte der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche Angaben, indem er gegenüber der Polizei vor Ort sagte, ihm sei die Hand ausgerutscht (pag. 54), später Sprachschwierigkeiten vorgab und sagte, er habe L.________ lediglich geschubst (pag.