2199 Z. 35). Hinsichtlich der teilweisen Zugeständnissen des Beschuldigten fällt weiter auf, dass er im Verlauf des Verfahrens oftmals widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gab. Etwa indem er zwar – wie soeben dargelegt – diverse Gewalthandlungen an seinen Kindern zugab, gleichzeitig aber immer wieder beteuerte, seine Kinder nicht resp. niemals zu schlagen, dazu nicht fähig zu sein (pag. 188 Z. 105, pag. 189 Z. 157, pag. 190 Z. 211, pag. 192 Z. 347, pag. 196 Z. 546, pag. 224 Z. 95, pag. 1820 Z. 33 und pag. 2201 Z. 8). Während der Beschuldigte mehrfach angab, ein sehr strenger Vater zu sein (pag. 188 Z. 108, pag. 190 Z. 203, pag.