Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte einige dieser Teilgeständnisse erst auf Vorhalt anderer Aussagen machte. Auch im Zusammenhang mit den Sprachnachrichten an I.________ und die Strafklägerin stritt er die Vorwürfe zunächst ab und räumte sie nach entsprechenden Vorhalten dann doch ein. So sagte er zunächst nur, er habe I.________ gesagt, er sei enttäuscht von ihm. Erst auf Vorhalt der Sprachnachrichten räumte er ein, ihn weitergehend beleidigt zu haben (pag. 195 f. Z. 478 ff.). Im Zusammenhang mit den Sprachnachrichten an die Strafklägerin war es ähnlich. So gab er zunächst an, er habe nicht gesagt «fick deine Mutter».