Auf Vorhalt der Aussage von J.________, wonach es manchmal «Füdlitätsch» gegeben habe, gab er in der Berufungsverhandlung an: «Ja, das gab es manchmal, wenn die Kinder zwischen sich einen Streit hatten» (pag. 2201 Z. 23 ff.). Im Zusammenhang mit der Meldung an die Polizei vom 29. November 2018 durch die Strafklägerin sagte er, er selber habe der Strafklägerin am Telefon gesagt, er habe L.________ geschubst und er sei gegen die Treppe gestürzt (pag. 190 Z. 250 f.). Er habe ihn unten geschubst und er sei die ganze Zeit mit dem Handy am Spielen gewesen. So sei er gegen die Treppe geprallt. Er habe die Strafklägerin angerufen, damit er von ihr Unterstützung er-