1948 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Ausführungen des Beschuldigten stehen bezüglich Glaubhaftigkeit in einem starken Kontrast zu den äussert glaubhaften Aussagen von I.________ und D.________. So übte er sich während allen fünf Einvernahmen mehrheitlich in Gegenangriffen. Diese richteten sich hauptsächlich gegen die Strafklägerin. Diese habe bei L.________ eine Gehirnwäsche gemacht. Sie wolle seit der Scheidung im Jahr 2016 Rache, weil sie das Sorgerecht für die Kinder nicht erhalten habe. Sie sei psychisch krank.