nun nicht mehr Kontakt habe mit ihr (pag. 134 ff.). Diese Nachrichten entsprechen direkt der Haltung ihres Stiefvaters und es ist unter Berücksichtigung der bisherigen Erwägungen offensichtlich, dass J.________ als Sprachrohr des Beschuldigten fungiert. 13.5 Aussagen von A.________ Der Beschuldigte wurde bis und mit der Berufungsverhandlung fünf Mal befragt. In Bezug auf die ersten vier Einvernahmen kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1948 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).