_, K.________ und der damals noch zu Hause lebenden D.________ sind, zeigt sich auch in den Schreiben, welche diese zu Gunsten des Beschuldigten am 4. April 2019 an die KESB schickten und in denen sie – wie einen Monat später in den Einvernahmen – ihren Vater in hohen Tönen lobten, die Vorwürfe von I.________ dementierten und die Strafklägerin schlecht machten (pag. 344 ff.). Vor demselben Hintergrund sind auch die Nachrichten zu verstehen, welche J.________ nach deren Umzug an D.________ verschickte und diese als frech und als «AD.________»