35 pag. 2204 Z. 13 ff. und pag. 2209 Z. 3 ff.). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass es bereits am 30. Mai 2018 zu einer Meldung an die Polizei kam wegen einem Streit zwischen den Eheleuten (pag. 42). Insgesamt ist demnach davon auszugehen, dass auch das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau mittlerweile deutlich getrübt ist (siehe Ziff. VI.35.3.2 unten). Wes Geistes Kind die Äusserungen von J.________, K.________ und der damals noch zu Hause lebenden D.__