90 Z. 118 f. und Z. 143). Interessant ist ausserdem, dass Q.________ gemäss den Erkenntnissen aus der Berufungsverhandlung mittlerweile nicht mehr, zumindest nicht mehr dauerhaft, mit dem Beschuldigten zusammenlebt und die Ehe mit Problemen belastet ist. Q.________ will sich offenbar vom Beschuldigten scheiden lassen, eine definitive Entscheidung steht gemäss dem Beschuldigten allerdings noch aus (pag. 2150, pag. 2198 f. Z. 2 ff., pag. 2201 Z. 38 ff.,