Aussagen von K.________, J.________ und Q.________ Nachdem D.________ am 22. November 2019 glaubhaft ausgesagt und begründet hatte, dass sie und ihre Geschwister vom Beschuldigten auf die Einvernahmen im Mai 2019 vorbereitet worden seien und in der Folge gelogen hätten, erübrigen sich ausführliche Analysen der Einvernahmen mit K.________, J.________, Q.________ (und D.________; siehe Ziff. 13.2 oben) vom 21. Mai 2019. Sofern sie die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten abstritten und diesen lobten, kann auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden, zumal diese schon für sich genommen übertrieben und beschönigend wirken.