Auffällig ist einzig, dass D.________ in dieser ersten Einvernahme trotz der Anweisung, zu den Vorwürfen zu lügen, einräumte, es könne sein, dass I.________ «hie und da einen Klaps kassiert» habe (pag. 123 Z. 381) – diese einzelne, belastende Aussage sticht angesichts des sonstigen Lobs für ihren Vater hervor und zeigte bereits damals, dass sich der Beschuldigte doch nicht so friedlich und gewaltlos verhielt, wie behauptet (vgl. auch Ziff. 13.4 unten).