Diese werden zudem unterstützt durch das in den Chatverläufen dokumentierte Verhalten des Beschuldigten. Die Kammer hat deshalb keine Zweifel daran, dass D.________ in den Einvernahmen ihre eigenen Erlebnisse wiedergab und grundsätzlich glaubhafte Aussagen machte. Bei diesem Beweisergebnis erübrigt es sich weitgehend, die Aussagen von D.________ in der ersten Einvernahme zu analysieren, in der sie gemäss ihren glaubhaften späteren Aussagen betreffend die Vorwürfe gegenüber ihrem Vater gelogen hat. Es ist indes hervorzuheben, dass die Ereignisse rund um diese Einvernahmen stimmig zu dem passen, was D.________ ab ihrer zweiten Einvernahme zu Protokoll gab: