jedoch nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess sich D.________ als nunmehr junge Erwachsene erneut einvernehmen. Ihre Aussagen stimmten dabei in wesentlichen Punkten mit den Schilderungen aus ihrer zweiten Einvernahme überein: Sie bestätigte den Wegzug zu ihrer Mutter am 10. Oktober 2019 (pag. 2183 f. Z. 44 ff.), den R.________ (Gebäck)-Verkauf (pag. 2184 Z. 29 ff.), den Vorfall mit dem Fuss auf ihrem Hals (pag. 2185 Z. 5 ff. und pag. 2186 Z. 38 ff.), die Wut und Schläge ihres Vaters wegen Kleinigkeiten (pag. 2185 Z. 18 ff.), die Schläge mit dem Gurt und der Hand (pag. 2187 Z. 2), die Drohungen mit dem Kinderheim (pag.