29 Regeln, die in der Haushaltung des Beschuldigten geherrscht haben, klar hervor: Es gehe in ihrem Alter einfach nicht, dass sie mit «Buebe» schreibe, leider drohe ihr eine Zukunft, in der sie nicht mehr Jungfrau sei (pag. 137 f.). In Bezug auf diese ausführliche zweite Einvernahme ist schliesslich zu erwähnen, dass I.________ den Vorfall, bei dem er mit einer Schere traktiert worden sei, nicht bestätigte. Angesichts der zahlreichen Vorfälle, die sich im Haushalt A.________ ereignet haben müssen, vermag dies die Aussagen von D.________ jedoch nicht grundsätzlich in Frage zu stellen.