Ihr Gefühlsausbruch während der zweiten Einvernahme ist aus diesen Gründen äusserst aussagekräftig. Es ist kaum denkbar, dass D.________ ihre Lieblingsschwester ohne unerträglichen Leidensdruck von Seiten ihres Vaters zurückgelassen hätte. Insbesondere beschrieb sie ihre Beziehung zu I.________ bis zu ihrem Auszug als nicht besonders eng (pag. 116 Z. 41 und pag. 123 Z. 401 f.) und ihre Mutter kannte sie kaum. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass D.________ alleine wegen dem Wunsch nach einem Wiedersehen mit I.________ und der Strafklägerin den Kontaktabbruch zur restlichen Familie, insbesondere K.________ in Kauf nahm.