Der Partner der Strafklägerin war auf Wunsch von I.________ während der Einvernahme nicht anwesend und kam gemäss Eindruck der Kantonspolizei lediglich zwecks Hin- und Rückfahrt mit (pag. 67). Nur fünf Tage zuvor war I.________ ohne Ankündigung bei seiner Mutter aufgetaucht, nachdem er sich – in seinen eigenen Worten – getraut habe, von seinem Vater wegzugehen. Dieser sei am Mittag nochmals wütend geworden, weil jemand sein Velo geklaut habe. I.________ teilte der Polizei mit, dass «es» aufhören solle (pag. 95). Er sei selber auf die Idee gekommen mit der Anzeige. Im Endeffekt habe er sich gesagt, es müsse sein.