17 weil er sich um die Kinder gekümmert habe, statt sie in ein Heim zu bringen, nachdem die Strafklägerin den Haushalt verlassen hatte (pag. 2199 Z. 34 ff.). Die Vorwürfe seien übertrieben. Er sei alleine zu Hause gewesen mit den sechs Kindern. Manchmal, wenn sie ein Problem gehabt hätten, habe er «es» [Anschreien, «Füdlitätsch»] gemacht, aber nicht immer, es sei nicht systematisch gewesen (pag. 2201 Z. 25 ff.; vgl. auch pag. 2204 Z. 37 ff.).