sagte er zunächst, er habe L.________ geschubst, so dass dieser gestürzt sei (pag. 190 Z. 250 f.). Auf Vorhalt des Journaleintrags der Polizei, wonach er gegenüber den ausgerückten Polizisten gesagt habe, ihm sei «die Hand ausgerutscht» (pag. 42 und pag. 54) räumte er in der Berufungsverhandlung gar ein: «Das ist einmal passiert, das stimmt» (pag. 2201 Z. 10 ff.). Schliesslich bestritt der Beschuldigte auch nicht, dass es in seinem Haushalt im Laufe der Jahre zu den (weiteren) dokumentierten polizeilichen Einsätzen kam. Die übrigen Vorwürfe bestreitet der Beschuldigte. Er bezeichnet diese als übertrieben (pag. 2201 Z. 1 ff.) und beschuldigt die Strafklägerin, seinen Kindern eine Ge-