11. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Rahmensachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten: Am .________ 2004 erfolgte der Eheschluss des Beschuldigten und der Strafklägerin (pag. 285). Diese brachte die Tochter J.________, geb. .________, in die Ehe. Der Ehe entsprossen die Zwillinge K.________ und I.________, geb. .________, sodann D.________, geb. .________, und L.________, geb. .________ (pag. 465 f.). Der gemeinsame Haushalt der Parteien wurde am 10. April 2013 aufgehoben und die Kinder – inklusive J.________ – lebten fortan mit dem Beschuldigten in H.________ (pag. 292 f. und pag.