damit drohte, dass sie ins Kinderheim geschickt würden, wenn sie gegenüber den Behörden bei den Einvernahmen im Mai 2019 über die erfolgten Gewaltanwendungen berichteten. In Ziff. 6 der geänderten Anklageschrift werden dem Beschuldigten zwei Drohungen zum Nachteil der Strafklägerin vorgeworfen, indem er ihr vom 21. März bis 20. April 2019 damit gedroht habe: - sie umzubringen, ihr Leben zu zerstören und die Kinder nach S.________ mitzunehmen (Ziff. 6.1); - dass sie «dafür» – dass sie aus seiner Sicht die Kinder weggenommen habe – zahlen werde (Ziff. 6.2). Gemäss Ziff.