Zum Nachteil von J.________, indem er sie mehrfach mit Gegenständen, namentlich Gurt und Besen, geschlagen habe, so am 4. Februar 2019 auf der Terrasse mit einem Stock (Ziff. 4.1); - Zum Nachteil von I.________, in dem er ihn ca. seit dessen 9. Lebensjahr mehrfach mit Gegenständen geschlagen habe, ihm ca. am .________ den Fuss auf den Kopf gedrückt und ihm mit dem Fuss in den Bauch getreten habe und ihn im März 2019 mit dem Gurt geschlagen habe, weil er im Bus wegen Schwarzfahrens gebüsst worden sei (Ziff. 4.2); - Zum Nachteil von D.________, indem er sie seit ihrem 9. oder 10. Lebensjahr mehrfach mit Gegenständen geschlagen habe (Ziff. 4.3); -