Weiter stellen die Aussagen von L.________ bei weitem nicht das einzige Beweismittel dar betreffend die Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Im Vordergrund stehen dabei vielmehr die Aussagen von D.________ und I.________, die denn auch unter Beisein der Verteidigung befragt wurden. Zusätzlich hat L.________ auch im Rahmen der zivilrechtlichen vorsorglichen Massnahmen am 11. Juni 2019 angegeben, er sei von seinem Vater geschlagen worden (pag. 1021). Der Verzicht auf eine erneute Einvernahme stützte sich auf einen sachlichen Grund, nämlich den Schutz des minderjährigen L.________ (vgl. Art. 154 Abs. 4 StPO).