11 Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör.