7. Anklagegrundsatz Die Verteidigung brachte vor, in Bezug auf Ziff. 2 und Ziff. 3 der Anklageschrift sei der Anklagegrundsatz nicht gewahrt. Es sei eine Zeitspanne von fünf Jahren angeklagt und es sei nicht nachvollziehbar, wann und in welchem Zusammenhang die Vorwürfe erfolgt sein sollten. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur «wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts» gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher «möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen